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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 5 SF 48/12 E

Gesetze: § 33 Abs. 8 RVG; Nr. 3104 VV-RVG

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Verfahrensregelungen des RVG (hier: § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, Entscheidung durch Einzelrichter) finden auch nach Einführung des § 1 Abs. 3 RVG durch das 2. KostRMoG auf die Festsetzung der von den Beteiligten untereinander zu erstattenden Kosten keine Anwendung.

2. Für den Ansatz der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (Beendigung durch angenommenen Anerkenntnis) kommt es unabhängig von der Wortwahl darauf an, ob inhaltlich ein Anerkenntnis vorliegt. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang Bemühungen des Rechtsanwalts zur einvernehmlichen Beendigung vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-59370

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