1. Bei einem unter Taubheit leidenden volljährigen Kläger liegen nach Abschluss der Hauptschule und Beginn einer beruflichen Ausbildung die Merkzeichen G und B nicht mehr vor, sofern bei ihm keine erhebliche Störung seiner Ausgleichsfunktionen (Sehbehinderung, geistige Behinderung) festgestellt wurde.
2. Neben einer schriftlichen Auskunft können auch moderne Kommunikationsmittel (z.B. Mobilfunktelefone mit Internetfunktion) zur Orientierung eingesetzt werden. Unregelmäßige Störungen können nicht Maßstab für die Orientierungsfähigkeit sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-59364
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.