Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente
Gesetze: § 1 BetrAVG, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG
Instanzenzug: Az: 9 Ca 55/10 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 3 Sa 1357/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente.
2Der im Dezember 1928 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom bis zum , zuletzt als AT-Angestellter, bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem bezieht er eine Rente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese belief sich zunächst auf 2.412,56 DM. Von der Beklagten erhält der Kläger seit dem eine zusätzliche Altersrente nach dem Altersversorgungs-Statut für Außertarif-Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln vom (im Folgenden: K + S Statut). Dieses enthält ua. folgende Regelungen:
3Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich im Falle des Klägers auf 4.475,00 DM.
4Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Vorlage des Rentenbescheids der BfA habe seine zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut berechnet werden können; diese betrage ab dem 2.441,00 DM brutto. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte die zusätzliche Altersrente unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM ermittelt hat. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM brutto monatlich; diese wurde zum auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 Euro. Da die Beklagte von diesem Betrag Zahlungen an eine Sterbegeldkasse abführte, zahlte sie dem Kläger monatlich 1.252,66 Euro aus. Diesen Betrag erhielt der Kläger bis zum .
5Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:
6Ausweislich der beigefügten Unterlagen wurde eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.016,00 Euro brutto errechnet. Dabei wurde die fiktive, unter Zugrundelegung einer Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Vollrente zeitanteilig im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten 30,00 Dienstjahre zu den bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren 34,25 Dienstjahren gekürzt, wobei eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.220,99 DM in Ansatz gebracht wurde. Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab dem nur noch eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.016,00 Euro brutto.
7Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, bei der Rentenberechnung vom sei ihr ein Fehler unterlaufen. Die anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht zutreffend ermittelt worden. Eine Neuberechnung ergebe, dass die auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.332,16 DM zu berücksichtigen sei. Damit errechne sich eine zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 Euro brutto monatlich. Diesen Betrag zahlt die Beklagte dem Kläger ab dem .
8Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum vom bis zum insgesamt 3.247,08 Euro und über den hinaus eine zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro. Die ursprüngliche Rentenberechnung sei zutreffend gewesen. Die Beklagte sei weder berechtigt, eine zeitanteilige Kürzung der Rente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbaren Dienstzeit vorzunehmen, noch eine auf das 65. Lebensjahr hochgerechnete fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Es dürfe nur die von ihm tatsächlich bezogene anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Ansatz gebracht werden.
9Der Kläger hat zuletzt beantragt,
10Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem Kläger für die Zeit vom bis zum lediglich rückständige zusätzliche Altersrente iHv. 1.185,06 Euro nebst Verzugszinsen ab dem sowie ab Oktober 2010 eine monatlich vorschüssig zu zahlende zusätzliche Altersrente iHv. 1.095,62 Euro brutto zugesprochen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Gründe
12Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Anschlussrevision des Klägers ist überwiegend begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage in Höhe eines 20,50 Euro übersteigenden Betrags abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten ab dem und dagegen richtet, an den Kläger beginnend mit dem Monat Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.252,66 Euro zu zahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte über den hinaus einen Anspruch auf nachschüssige Zahlung einer zusätzlichen Altersrente iHv. 1.252,66 Euro brutto monatlich und auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Zeit vom bis zum iHv. 3.226,58 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.958,37 Euro seit dem und aus weiteren 286,66 Euro seit dem . Lediglich in dem darüber hinausgehenden Umfang ist die Klage unbegründet.
13I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger über den hinaus weiterhin - wie bis zu diesem Zeitpunkt - eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro brutto zu bezahlen. Die mit Schreiben vom vorgenommene Neuberechnung der zusätzlichen Altersrente entspricht nicht den Vorgaben des K + S Statuts. Die Beklagte ist nicht berechtigt, bei der Berechnung der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.
141. Die zusätzliche Altersrente des Klägers berechnet sich nach den in § 4 Abs. 4 iVm. § 4 Abs. 6 K + S Statut getroffenen Regelungen und entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Zwar wird bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden oder bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente betriebstreu geblieben ist. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt ( - Rn. 24 mwN). Dies führt jedoch vorliegend nicht zur Berechnung der Altersrente des Klägers nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts entsprechend § 2 BetrAVG.
15a) Die vom - 3 AZR 164/00 -) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorzunehmen, finden bereits deshalb keine Anwendung, weil sie nur für die Berechnung der Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden gelten. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger ist nicht vorzeitig, sondern erst mit Eintritt des in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut bestimmten Versorgungsfalls mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat ab dem im Alter von 60 Jahren die gesetzliche Altersrente als Vollrente und die zusätzliche Altersrente nach dem K + S Statut vorgezogen in Anspruch genommen.
16b) Ein Rückgriff auf allgemeine Grundsätze des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst. Die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis dahin betriebstreuen Arbeitnehmers entsprechend § 2 BetrAVG kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält. Regelt die Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente für diesen Fall selbst, ist für eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG kein Raum.
17c) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass das K + S Statut - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Höhe der zusätzlichen Altersrente bei vorgezogener Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut eigenständig und abschließend regelt. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Höhe der zusätzlichen Altersrente nach § 4 Abs. 4 K + S Statut von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach fünfjähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen sog. „aufsteigenden Berechnung“ kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente. Dies ist hier der Fall. Die Auslegung des K + S Statuts ergibt, dass mit der in § 4 Abs. 4 K + S Statut vorgesehenen Berechnungsweise der zusätzlichen Altersrente dem Umstand der verkürzten Betriebstreue bei vorgezogener Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente abschließend Rechnung getragen wird und eine zeitanteilige Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG deshalb ausgeschlossen ist.
18aa) Das K + S Statut enthält als einseitig von der Beklagten vorgegebenes Regelungswerk Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht ( - Rn. 19 mwN).
19bb) Danach enthält § 4 Abs. 4 K + S Statut eine eigenständige Regelung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 BetrAVG. Diese Regelung steht einer zeitanteiligen Kürzung der Betriebsrente entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG und der Anrechnung der fiktiven auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen.
20(1) Aus dem Wortlaut und der Systematik der Bestimmung des § 4 K + S Statut ergibt sich, dass die Berechnungsregel in § 4 Abs. 4 K + S Statut als eine eigenständige und abschließende Bestimmung zur Berechnung der zusätzlichen Altersrente auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gilt.
21§ 4 K + S Statut regelt die Versorgungsfälle „Alter“ und „Invalidität“ abschließend, während der Versorgungsfall „Tod“ in den §§ 5 - 7 K + S Statut geregelt ist. In § 4 Abs. 1 K + S Statut werden zunächst die drei Versorgungsfälle Ausscheiden wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (Buchst. a), Ausscheiden wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (Buchst. b) und Ausscheiden wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Buchst. c) aufgezählt. In allen drei Fällen wird nach § 4 Abs. 1 K + S Statut „die zusätzliche Altersrente“ gezahlt. Die vorgezogene Inanspruchnahme ist daher einer der Versorgungsfälle, in denen nach dem K + S Statut Anspruch auf die zusätzliche Altersrente besteht. Die Höhe der zusätzlichen Altersrente ist in § 4 Abs. 4 K + S Statut geregelt. § 4 Abs. 4 Satz 1 K + S Statut sieht vor, dass nach einer Wartezeit von fünf Jahren eine monatliche zusätzliche Altersrente in Höhe des Unterschieds zwischen dem anzurechnenden Einkommen - dies ist ua. die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut) - und 35 % des letzten Diensteinkommens gezahlt wird. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erhöht sich der Prozentsatz für jedes weitere vollendete Dienstjahr um 1 % bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 60 %. Dem K + S Statut sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich die in § 4 Abs. 4 K + S Statut bestimmte Berechnung der zusätzlichen Altersrente lediglich auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b K + S Statut aufgeführten Versorgungsfälle, nicht jedoch auf den in § 4 Abs. 1 Buchst. c K + S Statut genannten Versorgungsfall beziehen soll. Vielmehr nennt § 4 Abs. 1 K + S Statut alternativ drei verschiedene Versorgungsfälle, in denen die zusätzliche Altersrente gezahlt wird und § 4 Abs. 4 K + S Statut regelt anschließend unterschiedslos für diese drei Versorgungsfälle die Höhe der zusätzlichen Altersrente. Lediglich für den nicht in § 4 Abs. 1 K + S Statut erwähnten Versorgungsfall des Ausscheidens wegen dauernder Berufsunfähigkeit enthält § 4 Abs. 5 K + S Statut eine gesonderte Regelung auch zu der Höhe der in diesem Fall zu zahlenden zusätzlichen Rente. Die in § 4 Abs. 4 K + S Statut aufgestellte Berechnungsregel erfasst daher alle drei in § 4 Abs. 1 K + S Statut aufgezählten Versorgungsfälle und damit auch denjenigen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
22(2) Dieser Auslegung steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Regelung des § 1 Abs. 8 K + S Statut nicht entgegen. Diese verweist für den Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls auf die Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes. Diese Regelung betrifft daher nicht Arbeitnehmer, die aufgrund eines in § 4 Abs. 1 K + S Statut genannten Versorgungsfalls und damit auch aufgrund der vorgezogenen Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
23d) Da die zusätzliche Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 4 und Abs. 6 K + S Statut zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach dem K + S Statut anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahrs in Anspruch genommen hätte, scheidet entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus. So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene zusätzliche Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sieht das K + S Statut die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
242. Danach hat die Beklagte dem Kläger bis zum zu Recht eine monatliche zusätzliche Altersrente iHv. 1.252,66 Euro gezahlt. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den hinaus zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger daher unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen für die Zeit vom bis zum rückständige Beträge iHv. insgesamt 3.226,58 Euro. In diesem Umfang ist die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Hauptforderung begründet. Ab dem ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger - wie mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht - zusätzlich zu der von ihr zugestandenen monatlichen Altersrente iHv. 966,00 Euro weitere 286,66 Euro zu zahlen.
25a) Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehende zusätzliche Altersrente zunächst mit Schreiben vom zutreffend berechnet. Der Kläger hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am gemäß § 4 Abs. 4 K + S Statut einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM.
26Der Kläger hat vom bis zum insgesamt 30 anrechnungsfähige Dienstjahre bei der Beklagten zurückgelegt und damit die Höchstgrenze von 60 % des letzten Diensteinkommens nach § 4 Abs. 4 Satz 2 K + S Statut erreicht. Bei Eintritt in den Ruhestand am hat er aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.578,90 DM bezogen. Hiervon sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a K + S Statut - unstreitig - nur 2.034,00 DM anrechenbar. Dieser Betrag entspricht der Rente, die auf Beitragszeiten mit Arbeitgeberbeteiligung beruht. Das letzte Diensteinkommen des Klägers nach § 3 K + S Statut belief sich auf 8.833,33 DM, so dass sich bei einer Gesamtversorgungsobergrenze von 60 % ein Wert von 5.300,00 DM ergibt. Der Höchstbetrag aus gesetzlicher Rente und zusätzlicher Altersrente nach § 4 Abs. 6 K + S Statut beläuft sich auf 4.475,00 DM. Von diesem Betrag ist die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.034,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am eine zusätzliche Altersrente iHv. 2.441,00 DM. Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum um 0,53 vH auf 2.454,00 DM angepasst. Dies entspricht 1.254,71 Euro. Hiervon wurde ein Beitrag zu einer Sterbegeldkasse einbehalten, so dass dem Kläger monatlich zu Recht 1.252,66 Euro ausgezahlt wurden. Dieser Betrag steht dem Kläger auch über den hinaus weiterhin zu. Da die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom bis zum nur noch einen Betrag iHv. 1.016,00 Euro monatlich und für die Zeit vom bis zum nur noch 966,00 Euro monatlich gezahlt hat, steht dem Kläger für diese Zeit ein Nachzahlungsanspruch iHv. insgesamt 3.226,58 Euro zu. Die weitergehende Zahlungsklage iHv. 20,50 Euro ist unbegründet.
27b) Da die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem über die von ihr gezahlte zusätzliche Altersrente iHv. 966,00 Euro monatlich hinaus weitere 286,66 Euro zu zahlen, ist auch der auf künftige Leistungen in dieser Höhe gerichtete Klageantrag zu 2. begründet. Insoweit war allerdings klarzustellen, dass die Leistungen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut vom Kläger nur nachschüssig verlangt werden können.
283. Die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zinsforderung ist überwiegend begründet. Allerdings hat der Kläger nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Zinsen aus einem Betrag iHv. 2.958,37 Euro seit dem und auf einen weiteren Betrag iHv. 286,66 Euro seit dem . Der Kläger hat für die Rückstände Verzugszinsen einheitlich ab dem geltend gemacht und dabei übersehen, dass die zusätzliche Altersrente nach § 8 Abs. 3 Satz 1 K + S Statut monatlich nachträglich gezahlt wird. Die Nachzahlung für den Monat September 2010 iHv. 286,66 Euro wurde daher erst am zur Zahlung fällig, weshalb Verzugszinsen aus diesem Betrag erst ab dem verlangt werden können.
29II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2014 S. 755 Nr. 13
EAAAE-59249