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NWB BB 4/2014 S. 102
Bußgeldübernahme durch Unternehmen ist Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber (z. B. eine Spedition) die gegen seinen angestellten Fahrer verhängten Bußgelder wegen Verkehrsverstößen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden (vgl. NWB VAAAE-53170).