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Track 04 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung bei ähnlicher heilberuflicher Tätigkeit
Nach einem aktuellen Schreiben des BMF ist die Umsatzsteuerbefreiung für Heilbehandlungsleistungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG bei nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberufen bereits dann anzuwenden, wenn der Unternehmer die erforderliche Berufsqualifikation erreicht und die nach dem Berufszulassungsgesetz vorgesehene staatliche Prüfung abgelegt hat. Die Zulassung selbst ist nicht erforderlich. Damit zieht das BMF die Konsequenz aus einem entsprechenden BFH-Urteil.
Mit dem nächsten BMF-Schreiben zieht die Finanzverwaltung ebenfalls die Konsequenzen aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer.
Der V. Senat des BFH hatte in 2013 im Hinblick auf die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG entschieden: Eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen – also zum medizinischen Fußpfleger – absolviert hat, verfügt im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz mit Erfolg absolviert hat.
Das Bundesfinanzministerium hat die Entscheidung zum Anlass genommen, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend zu ergänzen. Danach ist die Umsatzsteuerbefreiung auf einen nichtärztlichen Heil- und Gesundheitsfachberu...