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Merkblatt der BaFin: Hinweise zum Tatbestand des Einlagengeschäfts
Die BaFin stellt in einem Merkblatt vom klar, dass Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich kein Bankeinlagengeschäft betreiben, wenn sie Darlehen von ihren Gesellschaftern entgegennehmen. Das Gleiche gilt, wenn die Gesellschafter Verrechnungskonten unterhalten und Gewinne bei ihrer Gesellschaft stehen lassen. Eine Ausnahme bilden sog. Publikums-KGs und kapitalistisch strukturierte Gesellschaften anderer Rechtsform, die darauf ausgerichtet sind, Kapitalgeber als Anlagegesellschafter aufzunehmen. Gelder, die eine solche Gesellschaft von ihren Gesellschaftern als Darlehen annimmt, sind nach Auffassung der BaFin in der Regel als Einlagengeschäft zu qualifizieren.
Durch ein früheres Merkblatt der BaFin vom und dem zu den sog. Winzer...