Einkommensteuer: Hilfsgeschäfte bei der Tonnagesteuer
Leitsatz
1. Die Feststellung des laufenden
nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG ermittelten Gewinns,
der neben dem Gewinn nach § 5a EStG erfasst wurde, ist
eine selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
2. Hilfsgeschäfte im Sinne des § 5a
Abs. 2 S. 2 EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise
mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung
der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Sie stehen in
einer funktionalen Beziehung zum Hauptgeschäft und können
typischerweise dem Hauptgeschäft zeitlich vorgehen und
dieses vorbereiten.
3. Sowohl die Einziehung des Kapitals als
auch die zinsbringende Anlage von vorhandenem Kapital ist üblich.
4. Für die Beurteilung der Üblichkeit
ist eine empirische Erhebung darüber, bei welchen Gesellschaften
das Kapital wann eingezahlt worden ist, nicht erforderlich. Entscheidend
ist vielmehr die Beurteilung der Art des Geschäfts in seinem
Bezug zum Hauptgeschäft, dem Betrieb des Handelsschiffs
im internationalen Verkehr.
5. Ein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne
des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ist gegeben, wenn das Hilfsgeschäft
mit der Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes
im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist.
Maßgebend ist ausschließlich der funktionelle
Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft und nicht die allein
zeitliche Nähe zwischen Hilfs- und Hauptgeschäft.
6. Eine Kapitalanlage und die hierdurch erwirtschafteten
Zinsen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft,
wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage durch den
Erwerb und den Einsatz des Schiffes veranlasst sind und die erwirtschafteten
Zinsen im Interesse der Gesellschaft verwendet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 17 DStRE 2015 S. 774 Nr. 13 EFG 2015 S. 273 Nr. 4 RAAAE-57710
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