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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 231/13

Gesetze: AO § 347, FGO § 45, GKG § 21

Gerichtskostengesetz/Finanzgerichtsordnung: Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

Leitsatz

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts.

Fundstelle(n):
MAAAE-57703

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