Keine Geltendmachung einer Nutzungsdauerverkürzung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG im Anschluss an nutzungsdauerverlängernde Gebäude-Totalsanierung
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger kann auch nachträglich von Absetzungen nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG auf die erhöhten Absetzungen nach
§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG übergehen, wenn ihm die dafür maßgeblichen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
2. Wird erst nach Abschluss der grundlegenden Sanierung und Modernisierung eines beinahe hundertjährigen, in einem Sanierungsgebiet
belegenen Wohn- und Geschäftshauses eine reduzierten Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG geltend gemacht, scheidet eine
Verkürzung der Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 S. 1 EStG aus. Es genügt nicht, dass die Voraussetzungen nach S. 2 der Vorschrift
möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, ohne dass von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG Gebrauch gemacht worden ist.
Anderes ergibt sich nicht aus § 11c Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStDV.
3. Soweit nach § 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV die tatsächliche Nutzungsdauer mit dem Zeitpunkt der Anschaffung beginnt, bedeutet
das nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung von § 7 Abs. 4 S. 2 EStG maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen
haben müssen.
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