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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 9035/11 EFG 2014 S. 738 Nr. 9

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1AO § 2 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 2 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der europäischen Patentorganisation Art. 16 Abs. 1 S. 2 Versorgungsordnung des Europäischen Patentamts Art. 42 Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 8 Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente Art. 164 Abs. 1 GGArt. 24 GG Art. 59 Abs. 2

Besteuerung ab 2009 vereinnahmter sog. Teilausgleichszahlungen eines ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts

Leitsatz

1. Vereinnahmt der unbeschränkt steuerpflichtige ehemalige Bedienstete des Europäischen Patentamts neben dem Ruhegehalt ab 2009 statt der bisher dem Ausgleich der steuerlichen Belastung dienenden Zulage (Art. 42 Versorgungsordnung des Europäischen Patentamtes in der Fassung bis zum ) nunmehr sog. Teilausgleichszahlungen, unterliegen diese - trotz der internen Besteuerung durch das Europäische Patentamt - der inländischen Besteuerung.

2. Der Ausschluss der Besteuerung des Wohnsitzstaates nach Art. 16 Abs. 1 S. 2 Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (PPI) ist auf aktive Bedienstete beschränkt.

3. Die Vorschrift des Art. 16 PPI als bundesgesetzlicher Norm wurde zum nicht dadurch geändert, dass der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes durch seinen Beschluss vom (CA/D 32/08) entschieden hat, die nun aus dem Haushalt der EPO zu finanzierenden Teilausgleichszahlungen - auch - der internen Besteuerung durch das Europäische Patentamt zu unterwerfen. Dieser interne Beschluss des Verwaltungsrates kann ohne ein neuerliches Zustimmungsgesetz auf Grundlage des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GG (altes Zustimmungsgesetz: Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente v. -EPÜ-) das Besteuerungsrecht der BRD nicht ausschließen und ist nicht als „vom Zustimmungsgesetz gedeckte Fortentwicklung des EPÜ” zu beurteilen.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 31
DStRE 2014 S. 1218 Nr. 20
EFG 2014 S. 738 Nr. 9
YAAAE-57683

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