Bemessung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. bei einer steuerlich rückwirkenden formwechselnden Umwandlung
und Anteilsübertragungen der Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum
1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG unter Anwendung des UmwStG 1995 in der bis zum
geltenden Fassung bleibt ein etwaiger Übernahmeverlust nicht bereits deshalb außer Ansatz, da § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des
StSenkG 2001/2002 v. solches vorsieht.
2. Die Rückbeziehung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG gem. § 14 S. 3 UmwStG 1995 a. F. ist
zwar steuerlich grundsätzlich zu beachten, kann für sich genommen aber nicht dazu führen, dass die nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag
erfolgte offene oder verdeckte Einlage von Kapitalgesellschafts-Anteilen durch die an der GmbH beteiligten Gesellschafter
deren Anschaffungskosten der Anteile an der GmbH i. S. d. § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. erhöht. Die Rückbeziehung bewirkt (nur),
dass im Verhältnis zwischen den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern bereits ab dem Übertragungsstichtag die Grundsätze
der Mitunternehmerschaft anzuwenden sind. Finden im Rückwirkungszeitraum Rechtsgeschäfte zwischen diesen beteiligten Rechtsträgern
statt, werden nicht etwa in Folge der Rückbeziehung der Umwandlung auch jene Rechtsgeschäfte auf einen früheren Zeitpunkt
rückdatiert; vielmehr gelten für sie lediglich bereits die steuerlichen Vorschriften, die den umgewandelten Rechtsträger (hier:
eine Personengesellschaft) voraussetzen.
3. Die im Rückwirkungszeitraum aus einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafter
werden so behandelt, als hätten sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert. Soweit sie ausscheiden, sind sie steuerlich
im Rückwirkungszeitraum als Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln (so zutreffend BStBl
I 1998, 268; vgl. auch ). Die Ausscheidenden unterfallen nicht der Rückbeziehung des § 5 Abs. 1 UmwStG
1995 a. F. Diese gilt nur hinsichtlich der Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft. Eine Rückbeziehung der Veräußerung
findet nicht statt.
4. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 a. F. ist auf Anteilserwerbe im Wege der verdeckten Einlage nicht anwendbar;
eine „Anschaffung” liegt nur vor, wenn die Anteile entgeltlich – wozu auch die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile zu zählen
ist - erworben werden (entgegen , BStBl I 2011, 1314).
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1458 Nr. 24 BB 2014 S. 2604 Nr. 43 DStR 2014 S. 10 Nr. 28 DStRE 2014 S. 861 Nr. 14 Ubg 2014 S. 540 Nr. 8 OAAAE-57682
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