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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12136/12

Gesetze: UmwStG 1995 a.F. § 4 Abs. 4 S. 3 UmwStG 1995 a.F. § 4 Ab S. 1 UmwStG 1995 a.F. § 14 S. 3 UmwStG 1995 a.F. § 5 Abs. 1 UmwStG 1995§ 4 Abs. 6 UmwStG 1995 § 27 Abs. 1a S. 2 Fassung: 2000-10-23 StSenkG 2001/2002 Art. 5

Bemessung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. bei einer steuerlich rückwirkenden formwechselnden Umwandlung und Anteilsübertragungen der Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum

Anschaffungsfiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 bei formwechselnder Umwandlung

verdeckte Einlage keine Anschaffung i. S. d. § 5 Abs. 1 UmwStG 1995

Leitsatz

1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG unter Anwendung des UmwStG 1995 in der bis zum geltenden Fassung bleibt ein etwaiger Übernahmeverlust nicht bereits deshalb außer Ansatz, da § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 v. solches vorsieht.

2. Die Rückbeziehung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG gem. § 14 S. 3 UmwStG 1995 a. F. ist zwar steuerlich grundsätzlich zu beachten, kann für sich genommen aber nicht dazu führen, dass die nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag erfolgte offene oder verdeckte Einlage von Kapitalgesellschafts-Anteilen durch die an der GmbH beteiligten Gesellschafter deren Anschaffungskosten der Anteile an der GmbH i. S. d. § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. erhöht. Die Rückbeziehung bewirkt (nur), dass im Verhältnis zwischen den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern bereits ab dem Übertragungsstichtag die Grundsätze der Mitunternehmerschaft anzuwenden sind. Finden im Rückwirkungszeitraum Rechtsgeschäfte zwischen diesen beteiligten Rechtsträgern statt, werden nicht etwa in Folge der Rückbeziehung der Umwandlung auch jene Rechtsgeschäfte auf einen früheren Zeitpunkt rückdatiert; vielmehr gelten für sie lediglich bereits die steuerlichen Vorschriften, die den umgewandelten Rechtsträger (hier: eine Personengesellschaft) voraussetzen.

3. Die im Rückwirkungszeitraum aus einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafter werden so behandelt, als hätten sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert. Soweit sie ausscheiden, sind sie steuerlich im Rückwirkungszeitraum als Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln (so zutreffend BStBl I 1998, 268; vgl. auch ). Die Ausscheidenden unterfallen nicht der Rückbeziehung des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 a. F. Diese gilt nur hinsichtlich der Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft. Eine Rückbeziehung der Veräußerung findet nicht statt.

4. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 a. F. ist auf Anteilserwerbe im Wege der verdeckten Einlage nicht anwendbar; eine „Anschaffung” liegt nur vor, wenn die Anteile entgeltlich – wozu auch die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile zu zählen ist - erworben werden (entgegen , BStBl I 2011, 1314).

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1458 Nr. 24
BB 2014 S. 2604 Nr. 43
DStR 2014 S. 10 Nr. 28
DStRE 2014 S. 861 Nr. 14
Ubg 2014 S. 540 Nr. 8
OAAAE-57682

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