Kennenmüssen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das FA
Leitsatz
1. Enthalten die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner nach einem Wohnsitzwechsel eingereichten
Einkommensteuererklärungen lediglich nichtselbstständige Einkünfte, keinen Hinweis auf die Verfahrenseröffnung, die Einsetzung
eines Treuhänders sowie keine Steuernummer und wird der Hinweis auf den Eröffnungsbeschluss bei der früher für den Insolvenzschuldner
geführten Steuernummern, mithin nicht bei der nach Erklärungseingang neu angelegten Steuernummer vermerkt, so dass sich keine
positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters über das eröffnete Insolvenzverfahren erkennen lässt, steht der Erfüllungswirkung
der Auszahlung eines Steuererstattungsbetrags an den Insolvenzschuldner die Vorschrift des § 82 InsO nicht entgegen.
2. Die Zustimmung des FA nach § 45 FGO darf nicht bereits vor Kenntnis des Rechtsbehelfsinhalts erteilt werden, da eine zweckgerechte
Entscheidung durch das beklagte FA Kenntnis des Rechtsbehelfsbegehrens und der Rechtsbehelfsbegründung voraussetzt.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 816 Nr. 10 EAAAE-57681
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