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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 2541/11 EFG 2014 S. 702 Nr. 9

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStDV § 60 Abs. 4

Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch das FA

Leitsatz

1. Erklärt der Steuerpflichtige einen Gewinn aus seiner Aufsichtsratstätigkeit, der genau 50 % der Einnahmen aus dieser Tätigkeit entspricht, sind Zweifel an der Höhe der Betriebsausgaben naheliegend und weitere Ermittlungen des FA grundsätzlich geboten, so dass eine Änderung aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsache nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist.

2. Die der Steuererklärung beigefügte Bescheinigung über die Höhe der vereinnahmten Aufsichtsratsvergütung ist auch dann Bestandteil der Akten, wenn sie nach Erstellen des Erstbescheids wieder an den Steuerpflichtigen zurückgesandt wird.

3. Nicht nur der amtliche Vordruck, sondern auch formlose Anlagen oder Bescheinigungen sind Bestandteil der Akten. Der Steuerpflichtige muss daher nicht zwingend in den amtlichen Vordrucken auf die formlose Anlage verweisen oder sie dort als Anlage bezeichnen bzw. auf sie in sonstiger Weise Bezug nehmen. Es genügt, dass sie der Steuererklärung beigefügt ist.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 9 Nr. 14
DStRE 2016 S. 372 Nr. 6
DStZ 2014 S. 265 Nr. 8
EFG 2014 S. 702 Nr. 9
NWB-EN Nr. 409/2014 (Zur Grenze der Änderung eines Steuerbescheids zulasten des Steuerpflichtigen)
StBW 2014 S. 249 Nr. 7
Ubg 2016 S. 242 Nr. 4
NAAAE-57678

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