Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen für die Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Bei der Korrektur der schriftlichen Klausuren der Steuerberaterprüfung ist es nicht erforderlich, dass die Prüfer ausführliche
Bemerkungen oder Begründungen an den Rand der Klausur oder auf dem Korrekturbogen notieren. Es ist hinreichend, wenn sich
die Bewertung aus dem Korrekturbogen ergibt und daraus erkennbar ist, dass die Prüfer die Frage für beantwortet, nicht beantwortet
oder zum Teil beantwortet halten. Ein Prüfling kann im Abgleich mit seiner Klausur daraus auch in einer nicht zu beanstandenden
Weise erkennen, welche Punkte nicht vergeben wurden. Ein unzulässiges Nachschieben von Gründen liegt nicht vor.
2. Bei der Vergabe von einzelnen Punkten und der jeweiligen Note steht dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum zu, so dass eine
verbindliche Vorgabe, die eine bestimmte Punktzahl entsprechenden Noten zuordnet, nicht geboten ist. Weder in § 37 StBerG
noch in §§ 15, 25 DVStB ist geregelt, welche Einzelpunktzahl bei den bestimmten Noten bzw. bei Bestehen der schriftlichen
Prüfung zu erreichen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 1024 Nr. 20 DAAAE-57677
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