Keine Betriebsaufspaltung zwischen zahlreichen Objektgesellschaften und einer GmbH, die ein Vermietungsunternehmen betreibt,
bei nutzflächen- und umsatzmäßig unter 10 % liegender Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen
Nichtvorliegen einer Betriebsaufspaltung keine „neue Tatsache” bei vom Veranlagungssachbearbeiter versäumter näherer Überprüfung
Leitsatz
1. Haben über zwanzig Objektgesellschaften in der Rechtsform einer GbR zeitgleich jeweils eine bebaute Immobilie zum Zweck
einer einheitlichen Verwaltung und Vermietung an eine von ihren Gesellschaftern beherrschte GmbH verpachtet, die ein Vermietungsunternehmen
betreibt, so stellt das einzelne von der jeweiligen Objektgesellschaft verpachtete Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage
für das Vermietungsunternehmen der GmbH dar, und es besteht somit keine Betriebsaufspaltung, wenn es sowohl von der verpachteten
Nutzfläche als auch vom Umsatzanteil her unter 10 % der von der GmbH ingesamt angepachteten Nutzflächen bzw. des von der GmbH
erzielten Gesamtumsatzes liegt, wenn alle verpachteten Grundstücke vom Betriebsunternehmen in gleicher Weise (Vermietung)
unter Fortführung der bestehenden Miet- und Pachtverträge, ohne besondere Rationalisierungseffekte für die GmbH verwendet
werden und die Betriebsführung der GmbH ersichtlich durch die Lage des einzelnen Grundstücks der jeweiligen Objektgesellschaft
nicht bestimmt wird, das jeweilige Grundstück nicht auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist und innerbetriebliche
Gründen dafür, dass die GmbH ihren Betrieb ohne das jeweilige einzelne Grundstück nicht fortführen könnte, weder ersichtlich
noch vorgetragen sind (Abgrenzung von dem zu einem Filialeinzelhandelsunternehmen ergangenen ).
2. Wurde in den Feststellungserklärungen der klagenden Objektgesellschaft von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen, wurden
negative gewerbliche Einkünfte in sechsstelliger Höhe erklärt und ist der Veranlagungssachbearbeiter auch noch für weitere
Schwester-Objektgesellschaften zuständig, so hätte sich dem Bearbeiter eine Überprüfung der behaupteten Betriebsaufspaltung
aufdrängen müssen. Sind ohne nähere Überprüfung bestandskräftige Feststellungsbescheide ergangen, in denen die Betriebsaufspaltung
und die gewerblichen Verluste anerkannt wurden, so ist eine spätere Änderung der Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO ausgeschlossen, wenn eine Betriebsprüfung nunmehr das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung verneint.
Fundstelle(n): ZAAAE-57674
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