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Erbschaftsteuer; | Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG und Rücklage nach § 6b EStG
Zur Maßgeblichkeit des dem Besteuerungszeitpunkt vorangehenden Bilanzabschlusses für den Gebäudewert nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG hinsichtlich der Minderung aus einer übertragbaren Rücklage nach § 6b EStG nimmt die wie folgt Stellung: Nach § 147 Abs. 2 Satz 2 BewG bestimmt sich der Wert des Gebäudes in den Sonderfällen nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften, wobei die Verhältnisse im Besteuerungszeitpunkt maßgebend sind. Bei bilanzierenden Stpfl., bei denen das Grundstück zum ertragsteuerlichen BV gehört, ist dies der Steuerbilanzwert unter Berücksichtigung sämtlicher Abschreibungen, unabhängig von ihrer bilanzsteuerlichen Behandlung und sonstiger Minderungen, z. B. aus einer übertragenen Rücklage nach § 6b EStG oder durch Verrechnung von Zuschüssen (R 179 Abs. 3 Satz 2 ErbStR). Aus dem Wortlaut der ErbStR, die von e...