Dipl.
Finanzwirt Jörg Holthaus ist Sachgebietsleiter im Finanzamt Soest und
Gastdozent der Bundesfinanzakademie in Brühl/Berlin – sein Beitrag ist
nicht in dienstlicher Funktion verfasst, sondern gibt seine persönliche Meinung
wieder.
Arbeitslohn aus einem früheren privaten
Dienstverhältnis (z. B. eine Werksrente), der nicht für eine aktive Tätigkeit
gezahlt wird, kann nach den deutschen DBA in aller Regel nur im
Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert werden. Nachträgliche
Zahlungen für ein früheres Arbeitsverhältnis und Abfindungen für ein
vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sollen nach Auffassung der
Finanzverwaltung i. d. R. unter den Regelungsinhalt des „normalen“
Arbeitnehmerartikels fallen und daher keine Ruhegehälter darstellen.
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