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OLG Zweibrücken 09.08.2013 2 U 92/12, NWB 12/2014 S. 826

Berufshaftung | Pflichten eines Wirtschaftsprüfers bei Prüfung und Testat des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei

Wird ein Wirtschaftsprüfer mit Prüfung und Testat des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei beauftragt, unterliegt er hierbei der Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung, die sich daran zu orientieren hat, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind und etwaige Unrichtigkeiten und Verstöße hiergegen bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (§23 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 PartG i. V. mit § 323 HGB). Insoweit ist ein Wirtschaftsprüfer aber nicht gehalten, die Erteilung seines Testats davon abhängig zu machen, dass bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts auch der sicherste Weg eingehalten worden ist. Denn er ist nicht als Rechtsanwalt tätig und schuldet von daher keine rechtliche Beratung in diesem Sinne, sondern allenfalls dessen Überprüfung im Rahmen des durch § 29 Abs. 1 PartG vorgegebenen Umf...