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Körperschaftsteuer | Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union
Nach dem können Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien) steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u. a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an , BStBl 2010 II S. 331; NWB FAAAD-26940). S. 820
In der Praxis dürfte der Abzug der Auslandsspenden nur schwer erreichbar sein, weil der BFH für den Nachweis der steuerlichen Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft die Maßstäbe zugrun...