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Umsatzsteuerliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände
Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz
[i]Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, NWB Verlag, Herne, 10. Aufl. 2013, ISBN: 978-3-482-41160-1Kreditinstitute und andere Darlehensgeber lassen sich als Sicherheit für ein gewährtes Darlehen vielfach bewegliche Gegenstände des Unternehmensvermögens sicherungsübereignen. Hierbei schließt der Darlehensgeber (Sicherungsnehmer) mit dem Darlehensnehmer (Sicherungsgeber) einen Sicherungsübereignungsvertrag ab, in dem vereinbart wird, dass dem Darlehensnehmer gehörende Gegenstände (z. B. Fahrzeuge, Baumaschinen) dem Darlehensgeber übereignet werden. Zivilrechtlicher Eigentümer dieser Gegenstände wird der Sicherungsnehmer. Die sicherungsübereigneten Gegenstände (Sicherungsgut) bleiben jedoch im Besitz des Sicherungsgebers und können im laufenden Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Kann der Sicherungsgeber das aufgenommene Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen bzw. die Darlehensraten und -zinsen nicht fristgerecht entrichten, tritt die sog. Verwertungsreife ein. Diese tritt stets ein, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Für [i]NWB-Seminar „Insolvenzanfechtung kompakt“ am 9. 5. 2014 in Köln und am 10. 7. 2014 in Frankfurt a. M.den Fall der Verwertungsreife sehen die Vereinbarungen oft vor, dass der Sicherungsnehmer den sicherungsübereigneten Gegenstand abholen und freihändig verwerten darf. Es kann jedoch a...