Bewertung von Wertpapieren und Anteilen;
Änderung des § 11 Abs. 4 BewG durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom
Durch Artikel 3 des o. g. Gesetzes (BGBl 2013 I Nr. 76, S. 4318 ff.) wurde § 11 Abs. 4 BewG wie folgt neu gefasst:
„Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.”
Diese Neufassung ist auf Bewertungsstichtage ab dem anzuwenden (§ 205 Abs. 5 BewG in der durch das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vom geänderten Fassung).
Ich bitte um Beachtung.
OFD Frankfurt/M. v. - S
3102 A-21-St
115
Fundstelle(n):
TAAAE-57235