1. Ein über §§ 19, 20 BVG hinausgehender Erstattungsanspruch gegen eine andere Krankenkasse besteht auch nicht bei einer fehlerhaften Zuteilung durch die Versorgungsverwaltung.
2. § 105 SGB X ist nicht anwendbar, weil es sich bei der Zahlung von Versorgungskrankengeld durch die Krankenkasse um eine Auftragsleistung für die Versorgungsverwaltung handelt.
3. Ein bereicherungsrechtlicher Rückgriff nach § 812 BGB gegen die tatsächlich verpflichtete Krankenkasse ist aufgrund des Vorrangs der Leistungskondiktion ausgeschlossen, sofern der fälschlicherweise Beauftragte zur Auftragsausführung gegenüber der Versorgungsverwaltung geleistet hat und keine Kenntnis von der Verpflichtung einer anderen Krankenkasse hatte.
Fundstelle(n): PAAAE-57190
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