BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 51/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Kläger ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil der Kläger hinreichend dargelegt hat, dass dem Anwaltsgerichtshof ein Verfahrensfehler im Sinne von § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen ist.

3 1. Der Anwaltsgerichtshof hat am in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandelt. Der Kläger hatte zuvor, am , unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches ihm "Dienstunfähigkeit" bescheinigte, die Verlegung des Termins beantragt. Der Vorsitzende hatte ihm daraufhin mit Fax vom selben Tage mitgeteilt, dass das Attest zur Glaubhaftmachung der Verhandlungsfähigkeit nicht ausreiche, und ihn gebeten, ein amtsärztliches Attest einzureichen. Der Kläger brachte kein amtsärztliches Attest bei. Mit im Termin verkündeten Beschluss gab ihm der Anwaltsgerichtshof Gelegenheit, das Attest bis zum nachzureichen, und bestimmte Verkündungstermin auf den . Dieses Protokoll wurde dem Kläger, wie sich einem Vermerk vom entnehmen lässt, mit einfachem Brief übermittelt; er erhielt es eigenen Angaben zufolge erst am . Das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist am zur Geschäftsstelle gelangt und wurde dem Kläger am zugestellt.

4 Die unter Verstoß gegen § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO erfolgte Zurückweisung des Verlegungsantrags verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735 m.w.N.). Ob der Antrag im Termin hätte zurückgewiesen werden dürfen, nachdem der Kläger das verlangte amtsärztliche Attest nicht vorgelegt hatte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger hatte Gelegenheit erhalten, ein Attest nachzureichen, konnte diese Gelegenheit aber nicht wahrnehmen, weil ihm der entsprechende Beschluss zu spät übermittelt worden war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 BRAO). Da der Kläger nicht nur eine unzureichende Aufklärung des dem Gericht unterbreiteten Prozessstoffs, sondern die verfahrensfehlerhafte Verhinderung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung rügt, ist von ihm kein hypothetischer Sachvortrag dazu zu verlangen, was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wenn er hätte teilnehmen können (vgl. BVerwG, NJW 2008, 3157 Rn. 4).

5 2. Der Kläger beanstandet weiter, dass das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht verkündet, sondern nur zugestellt worden sei. In den Akten befindet sich kein Verkündungsprotokoll. Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs folgenden Aktenvermerk gefertigt und mit voller Unterschrift versehen: "Das Urteil wurde am 3.6. vom Vorsitzenden - ohne Protokollführer - verkündet". Die Urteilsverkündung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 116 Abs. 1 VwGO) kann nur durch ein Verkündungsprotokoll (§ 105 VwGO, §§ 159 bis 165 ZPO) nachgewiesen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 7, § 165 ZPO; vgl. , MDR 2012, 928 Rn. 15). Es wird zu prüfen sein, ob der zitierte Vermerk den Anforderungen an ein Protokoll im Sinne der §§ 159 ff., 160 ZPO genügt.

III.

6 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO.

7 ...

8 ...

Fundstelle(n):
IAAAE-57081