Anmeldung der Energiesteuer für Erdgaslieferungen durch Energieversorger – Abweichung zwischen Veranlagungs- und Ablesezeitraum
Leitsatz
Wird die Lieferung von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsjahre betreffen,
und die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommene Erdgasmenge nach § 39 Abs. 6 Satz 2 EnergieStG zur Versteuerung
angemeldet, entsteht die Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten
Menge nach § 39 Abs. 6 Satz 5 EnergieStG erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Ablesezeitraum endet.
Eine Berichtigung der Steueranmeldung durch das Hauptzollamt wegen der Differenz zwischen den in einem Veranlagungszeitraum
gelieferten und den hierfür angemeldeten Erdgasmengen kann nach § 39 Abs. 6 Satz 4 EnergieStG erst für den Veranlagungszeitraum
der Steuerentstehung vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAE-56913
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