EuGH-Vorlage zur Gültigkeit der VO (EU) Nr. 917/2011, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Keramikfliesen
mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde
Leitsatz
1. Dem EuGH wird gem. Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt: Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 917/2011 des Rates v. zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in der Volksrepublik
China gültig?
2. An der Gültigkeit der VO Nr. 917/2011 bestehen erhebliche Zweifel, wobei vor allem fraglich ist, ob der endgültige Antidumpingzoll
unter Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur EG gehörenden Ländern (so genannte Grundverordnung, ABl. EU Nr. L 343/51 v. ) enthaltenen Vorschriften
ermittelt und eingeführt worden ist, insbesondere, ob die Auswahl des Vergleichslandes und des einzigen Vergleichsherstellers
im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts ordnungsgemäß abgelaufen sind, der Normalwert richtig und nachvollziehbar berechnet
worden ist und die Stichproben der chinesischen und der EU-Hersteller fehlerfrei zusammengestellt worden sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAE-56908
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