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BFH 24.10.2013 V R 17/13, IWB 5/2014 S. 162

BFH | Anwendungsvorrang des Unionsrechts

(1) Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts. (2) Sieht das nationale Recht für eine Leistung den ermäßigten Steuersatz vor, während sie nach dem Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt, kann sich der zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und – bei Vorliegen der weiteren, etwa rechnungsmäßigen, Voraussetzungen – den Vorsteuerabzug nach dem für ihn günstigeren Regelsteuersatz in Anspruch nehmen.

Hinweis:

Im [i]Umsatzsteuersatz für Springpferde 19 % und für Schlachtpferde 7 % Streitfall hatte der Kl. ein Springpferd erworben, das er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Der Verkäufer hatte hierfür Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz in Rechnung gestellt. Diese machte der Kl. als Vorste...