Prüfung des Vorliegens einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO - Ignorieren einer vom EDV-System erzeugten Hinweismitteilung durch den Finanzbeamten
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Kommt § 129 AO nur dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Rechtsanwendungsfehler handelt, oder muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut positiv festgestellt werden, dass es sich um einen Schreibfehler, einen Rechenfehler oder einer vergleichbare offenbare Unrichtigkeit handelt, und welche Bedeutung kommt dabei der Nichtbeachtung einer in Zusammenhang mit dem unterlaufenen Fehler automatisch ergehenden EDV-Hinweismitteilung durch den Sachbearbeiter zu?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen,
die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit
oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele
praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht
entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der
Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.
Fundstelle(n):
OAAAE-56697