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KSR Nr. 3 vom Seite 5

Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder

Keine typische Unterhaltssituation erforderlich

Frank Schindler

Seit Januar 2012 hängt der Kindergeldanspruch nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes einen Grenzbetrag (zuletzt 8.004 € jährlich) nicht überschreiten. Der BFH wendet die neue Rechtslage konsequent auch auf verheiratete Kinder an und lässt deren eigene Einkünfte und die des zivilrechtlich vorrangig unterhaltsverpflichteten Ehegatten außer Betracht. Ein sog. Mangelfall ist entgegen der Verwaltungsauffassung nach der neuen Rechtslage nicht mehr erforderlich.

Rechtlicher Rahmen

Für volljährige verheiratete Kinder bestand nach der früheren ständigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraussetze. An dieser typischen Unterhaltssituation fehlt es bei verheirateten Kinder wegen der vorrangigen zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig (§ 1360 ff. BGB). Anders ist es allerdings dann, wenn weder die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes noch die des Ehegatten für den vollständigen Unterhalt des Kindes ausreichen. In solchen sog. Mangelfällen – e...BStBl 2000 II S. 522BStBl 2008 II S. 756BStBl 2012 II S. 340