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Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung
BFH begrenzt erneut Reichweite der Gesamtplanrechtsprechung
Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH findet keine Anwendung, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Übertragung von Wirtschaftsgütern in Einzelakten entscheidet und sich diese Schritte zur Erreichung des „Gesamtziels“ als notwendig erweisen, auch wenn dem Ganzen ein vorab erstelltes Konzept zugrunde liegt und die Übertragungen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander erfolgen. Sieht ein vorab erstelltes Konzept vor, dass Teile des vereinbarten Kaufpreises – oder gar der gesamte vereinbarte Betrag – unmittelbar als Schenkung vom Veräußerer an den Erwerber zurückfließen, liegt in Höhe des zurückgeschenkten Betrags keine entgeltliche Übertragung vor. Die Grundsätze der sog. Einheitstheorie sind bei einer „teilentgeltlichen Betriebsaufgabe“ nicht anzuwenden.
Sachverhalt
Im nun vom BFH entschiedenen Fall ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe nach den Grundsätzen der Gesamtplanrechtsprechung vermieden werden können. Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin (E) war zunächst alleiniger Gesellschafter einer GmbH und Eigentümer von verschiedenen Grundstücken, die er an die GmbH verpachtet hatte. Wegen...