BGH Beschluss v. - 5 StR 640/13

Gründe

1 Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in 21 Fällen, versuchten Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz (bei H. in zwei Fällen, bei T. in einem Fall) schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten T. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.

2 1. Die von den Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen haben im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

3 2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass es das Landgericht versäumt hat, das Vorliegen der Voraussetzungen von § 64 StGB zu erörtern, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufgedrängt hätte (). Die Strafkammer geht bei beiden Angeklagten von einer langjährigen Drogenabhängigkeit aus; die Wohnungseinbrüche dienten der Finanzierung ihrer Sucht (UA S. 4, 5, 7).

4 Bei dieser Sachlage wird die neu entscheidende Strafkammer die gebotene Prüfung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) nachzuholen haben.

5 Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht; das neue Tatgericht wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.

6 Dass die Strafen geringer ausgefallen wären, wenn das Landgericht die Maßregel angeordnet hätte, schließt der Senat bei den Vorbelastungen der Angeklagten und der Vielzahl der Wohnungseinbrüche aus.

Fundstelle(n):
QAAAE-56491