Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist nicht gegeben. Es handelt sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, die zur
wirksamen Beendigung nicht vertrauensgeschützter professioneller Steuerumgehungsgestaltungen erforderlich war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 11 Nr. 50 DStRE 2015 S. 280 Nr. 5 EFG 2014 S. 494 Nr. 6 IStR 2014 S. 934 Nr. 24 Ubg 2015 S. 166 Nr. 3 FAAAE-56421
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