Abziehbare Beiträge zur Basiskrankenversicherung
– Minderung durch Beitragsrückerstattungen
Leitsatz
Ausgaben sind grds. nur insoweit als SA abzuziehen, als der Stpfl. durch sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet
wird.
Geleistete und erstattete Versicherungsbeiträge sind bei Identität des abgesicherten Risikos nicht stets miteinander zu verrechnen.
Ein Verzicht auf die zeitlich zutreffende Zuordnung von Beitragsrückerstattungen zu dem VZ, in dem die erstatteten Beiträge
als SA abgezogen wurden, ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr einen zeitraumübergreifenden
Ausgleich ermöglicht.
Eine Verrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die im Zahlungsjahr als SA abgezogenen Aufwendungen im Erstattungsjahr
überhaupt nicht mehr als SA abgezogen werden konnten. Entsprechendes gilt, wenn die Aufwendungen im Zahlungsjahr beschränkt,
im Erstattungsjahr aber unbeschränkt abziehbar sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 832 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2014 S. 659 UAAAE-56416
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