Ein Erwerber hat i.d.R. erst dann die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein WG, wenn er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer
anzusehen ist. Das erfordert i.d.R. den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten.
Sind am Bilanzstichtag nicht alle vorbezeichneten Merkmale erfüllt, bedarf es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung
der mit dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand verbundenen Chancen und Risiken.
Gegen den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums spricht es insbesondere, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung des WG noch nicht auf den Erwerber übergegangen ist.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs sind in erster Linie die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2014 S. 1071 Nr. 18 DB 2014 S. 630 Nr. 12 EFG 2014 S. 824 Nr. 10 GStB 2014 S. 115 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2014 S. 909 StuB-Bilanzreport Nr. 6/2014 S. 230 KAAAE-56415
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