Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften
Leitsatz
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Einkünfte aus
KapV.
Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft
gezahlten Prämien.
Hängen Stillhaltergeschäfte sachlich mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, bei der Gewinnermittlung abzuziehen.
Im Rahmen der Abgeltungssteuer können auch Zahlungen von Stpfl. im Rahmen des sog. Cash-Settlements/Barausgleichs bei den
Einkünften aus KapV steuermindernd berücksichtigt werden. Zahlungen bei Beendigung eines Stillhaltergeschäftes müssen unabhängig
von der konkreten Ausgestaltung (Gleichstellung oder Barausgleich) steuerlich gleich behandelt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 31 DStRE 2014 S. 1173 Nr. 19 DStZ 2014 S. 224 Nr. 7 EFG 2014 S. 541 Nr. 7 ErbStB 2014 S. 88 Nr. 4 VAAAE-56407
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