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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 35/13 EFG 2014 S. 541 Nr. 7

Gesetze: EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 11, EStG 2009 § 20 Abs. 2 Nr. 3

Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften

Leitsatz

  1. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Einkünfte aus KapV.

  2. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

  3. Hängen Stillhaltergeschäfte sachlich mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, bei der Gewinnermittlung abzuziehen.

  4. Im Rahmen der Abgeltungssteuer können auch Zahlungen von Stpfl. im Rahmen des sog. Cash-Settlements/Barausgleichs bei den Einkünften aus KapV steuermindernd berücksichtigt werden. Zahlungen bei Beendigung eines Stillhaltergeschäftes müssen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung (Gleichstellung oder Barausgleich) steuerlich gleich behandelt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 31
DStRE 2014 S. 1173 Nr. 19
DStZ 2014 S. 224 Nr. 7
EFG 2014 S. 541 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 88 Nr. 4
VAAAE-56407

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