Voller Kostenansatz für ein finanzgerichtliches Klageverfahren bei sechsmonatigem Ruhen bzw. sechsmonatiger Unterbrechung
oder Aussetzung des Klageverfahrens
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
Leitsatz
1. Die Verfahrensgebühr für ein Klageverfahren beim Finanzgericht wird mit Klageerhebung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG fällig,
aus Vereinfachungsgründen aber zunächst nur auf Basis des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 GKG) erhoben.
2. Ein Ruhen bzw. eine Unterbrechung oder Aussetzung des Klageverfahrens von sechs Monaten rechtfertigen es aber, nach sechs
Monaten eine Prüfung des Gerichtskostenansatzes vorzunehmen und die – bereits bei Klageeingang fälligen Gebühren – nicht mehr
nach dem Mindeststreitwert, sondern nach dem tatsächlichen Streitwert zu bemessen und anzusetzen.
3. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt
und erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen oder wenn – bei offener
Rechtslage – die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAE-56406
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