Zurechnung von Einnahmen aus von einem Steuerberater selbst erbrachten, aber über mehrere Gesellschaften abgerechneten Leistungen
Insgesamt gewerbliche Einkünfte bei Abrechnungen mit freiberuflichen und gewerblichen Leistungselementen
Kein Recht des Steuerpflichtigen auf Anwesenheit bei Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen
Leitsatz
1. Auch wenn ein selbständiger Steuerberater von ihm selbst gegenüber einem Kunden erbrachte Leistungen über mehrere von ihm
beherrschte Gesellschaften abgerechnet hat, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entsprechenden Einnahmen dem Steuerberater
persönlich zuzurechnen sind, wenn u.a. nach den Aussagen der Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen allein der Steuerberater
die abgerechneten Leistungen erbracht hat, alle von dem Steuerberater eingeschalteten Gesellschaften einen nicht auf dem Gebiet
der abgerechneten Leistungen liegenden Geschäftszweck hatten, die Zahlungen des Kunden nicht auf Konten der „Abrechnungsgesellschaften”,
sondern auf Konten des Steuerberaters eingegangen sind, und wenn ferner die anderen Geschäftsführer der „Abrechnungsgesellschaften”
nichts von den Abrechnungen und den Zahlungen wussten.
2. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt nur die Beratungstätigkeit eines Steuerberaters wie auch die eines Volks- oder Betriebswirts
die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit, nicht aber Tätigkeiten wie Kundenbeschaffung, Vermittlungstätigkeit,
„Pflege von Bestandskunden” oder „Vertriebsangelegenheiten”; auch wenn die Abrechnungen neben diesen als gewerblich einzustufenden
Leistungsbestandteilen auch möglicherweise freiberufliche Leistungselemente wie „Finanz-, Liquiditäts- und Vermögensberatung”,
„Beratung zur Preisgestaltung” oder „Beratungsaufwand” enthalten, ist gleichwohl von einer insgesamt gewerblichen Täigkeit
auszugehen.
3. Es liegt kein Verstoß gegen § 365 Abs. 2 AO vor, wenn Zeugenvernehmungen der Steuerfahndung nicht im Rahmen des Einspruchverfahrens,
sondern im Zuge steuerstrafrechtlicher Ermittlungen vorgenommen worden sind, daher nach § 385 Abs. 1 AO die entsprechenden
Gesetze über das Strafverfahren gelten und der Steuerpflichtige somit bei der Vernehmung der Zeugen durch die Steuerfahndung
kein Anwesenheitsrecht hatte. Dementsprechend darf das Finanzamt die im Rahmen dieser strafrechtlichen Ermittlungen gewonnenen
Erkenntnisse auch im Besteuerungsverfahren verwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-56404
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