Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages
Leitsatz
1. Werden Geschwister des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, so ist für den Übernehmer kein Sonderausgabenabzug
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG möglich, wenn die Geschwister hierdurch nicht vorrangig versorgt, sondern lediglich erbrechtlich
gleichgestellt werden sollen. Bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Gleichstellungsgesichtspunkten
gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen.
2. Es spricht gegen das Vorliegen einer Versorgungsleistung, wenn dem nicht erkennbar versorgungsbedürftigen Bruder kein lebenslängliches,
sondern lediglich ein zeitlich befristetes Wohnrecht (hier: längstens bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) eingeräumt
worden ist.
3. Auch (nicht pflichtteilsberechtigte) Geschwister (der Eltern) sind in den Generationennachfolge-Verbund jedenfalls dann
einzubeziehen, wenn diese auf dem Hof des Vermögensübergebers leben und dort mitarbeiten (oder mitgearbeitet haben) und schon
bei der früheren Hofübergabe durch die Eltern des Hofübergebers mit Versorgungsauflage zu ihren Gunsten übergangen worden
sind und der Hofübergeber nunmehr seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger diese vereinbarten Versorgungsleistungen zugunsten
dieser Personen weiterhin auferlegt.
4. Im Streitfall: Sonderausgabenabzug des Sohns und jetzigen Hofübernehmers für das vom Vater bei dessen Hofübernahme gegenüber
einem Bruder übernommene, als Versorgungsleistung zu qualifizierende Wohnungsrecht; kein Sonderausgabenabzug für die dem Onkel
unentgeltlich zu gewährende, als Gegenleistung für die Mitarbeit auf dem Hof vereinbarte tägliche Verpflegung.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2015 S. 6 Nr. 5 DStRE 2015 S. 455 Nr. 8 EFG 2014 S. 534 Nr. 7 ErbStB 2014 S. 87 Nr. 4 HAAAE-56403
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