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FG München  v. - 10 K 2320/12 EFG 2014 S. 534 Nr. 7

Gesetze: EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG 2007 § 12 Nr. 2, EStG 2007 § 52 Abs. 23e S. 1, EStG 2007 § 52 Abs. 23e S. 2

Sonderausgabenabzug für wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Hofübergabevertrages

Leitsatz

1. Werden Geschwister des Vermögensübernehmers mit wiederkehrenden Leistungen bedacht, so ist für den Übernehmer kein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG möglich, wenn die Geschwister hierdurch nicht vorrangig versorgt, sondern lediglich erbrechtlich gleichgestellt werden sollen. Bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Abgrenzung zwischen Versorgungs- und Gleichstellungsgesichtspunkten gilt die allgemeine Vermutung, dass Geschwister nicht in erster Linie versorgt werden sollen.

2. Es spricht gegen das Vorliegen einer Versorgungsleistung, wenn dem nicht erkennbar versorgungsbedürftigen Bruder kein lebenslängliches, sondern lediglich ein zeitlich befristetes Wohnrecht (hier: längstens bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres) eingeräumt worden ist.

3. Auch (nicht pflichtteilsberechtigte) Geschwister (der Eltern) sind in den Generationennachfolge-Verbund jedenfalls dann einzubeziehen, wenn diese auf dem Hof des Vermögensübergebers leben und dort mitarbeiten (oder mitgearbeitet haben) und schon bei der früheren Hofübergabe durch die Eltern des Hofübergebers mit Versorgungsauflage zu ihren Gunsten übergangen worden sind und der Hofübergeber nunmehr seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger diese vereinbarten Versorgungsleistungen zugunsten dieser Personen weiterhin auferlegt.

4. Im Streitfall: Sonderausgabenabzug des Sohns und jetzigen Hofübernehmers für das vom Vater bei dessen Hofübernahme gegenüber einem Bruder übernommene, als Versorgungsleistung zu qualifizierende Wohnungsrecht; kein Sonderausgabenabzug für die dem Onkel unentgeltlich zu gewährende, als Gegenleistung für die Mitarbeit auf dem Hof vereinbarte tägliche Verpflegung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2015 S. 6 Nr. 5
DStRE 2015 S. 455 Nr. 8
EFG 2014 S. 534 Nr. 7
ErbStB 2014 S. 87 Nr. 4
HAAAE-56403

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