Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG bei unterjährigem Ausscheiden des Gesellschafters
Leitsatz
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin, einer Obergesellschaft, führt nicht zur Unterbrechung
des Klageverfahrens über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, wenn die Feststellung des
anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Untergesellschaft nur feststellend in die Gewinnermittlung der Klägerin
einfließt und sich erst bei der Einkommensteuerfestsetzung der Gesellschafter der Klägerin auswirkt.
2. Scheidet ein Kommanditist aufgrund der Veräußerung seines Kommanditanteils als Gesellschafter einer KG aus, erfolgt die
Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Gesellschafter nach § 35 Abs. 2 EStG zeitanteilig unter Berücksichtigung
des unterjährigen Gesellschafterwechsels und anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.
3. Der Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters beeinflusst nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel
im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.
4. Dies gilt auch für die im Anteilsveräußerungsvertrag aufgenommene Regelung zur Belastung der ausscheidenden Gesellschafter
mit der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer.
5. Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die insoweit eintretende
definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer ist für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 18 DStRE 2015 S. 787 Nr. 13 DStZ 2014 S. 219 Nr. 7 EFG 2014 S. 651 Nr. 8 AAAAE-56398
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