Zulässigkeit der Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem
Steuerfreier Sanierungsgewinn auch ohne zivilrechtlichen Anforderungen entsprechenden Sanierungsplan und bei Teilerlass eines
einzigen Gläubigers möglich
Leitsatz
1. Das BMF hat zumindest vom Grundsatz her keine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, indem es nach Wegfall von § 3
Nr. 66 EStG a.F. durch sein Schreiben vom , IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl 2003 I S. 240 Sanierungsgewinne unter bestimmten
Voraussetzungen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen hat (gegen ).
2. Ein Steuererlass nach dem BMF-Schreiben in BStBl 2003 I S. 240 setzt nicht zwingend das Vorliegen eines Sanierungsplanes
voraus, der die zivilrechtlichen Anforderungen an einen Sanierungsplan – Beschreibung und Analyse des Unternehmens, Krisenursachenanalyse,
Lagebeurteilung, Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens sowie eine Planverprobungsberechnung
– erfüllt.
3. Hat der Steuerpflichtige den Kauf eines Hotels mit Gaststätte mit einem bis zu zehn Jahren zins- und tilgungsfreien Hausbankdarlehen
finanziert, so ist von einer Sanierungsbedürftigkeit des Hotel- und Gaststättenunternehmens auszugehen, wenn die vom Unternehmer
erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste nur so lange eine Fortführung des Unternehmens gewährleisten, wie noch keine Zins-
und Tilgungsleistungen zu erbringen sind.
4. Auch ein Teilerlass eines einzelnen Altgläubigers bei einer Umschuldung unter Einstieg eines neuen Gläubigers kann zu einem
im Billigkeitswege steuerfreien Sanierungsgewinn führen.
5. Die Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. ist darauf zurückzuführen, dass eine Doppelbegünstigung durch die Ertragsteuerfreiheit
von Sanierungsgewinnen einerseits und die zwischenzeitlich eingeführte unbegrenzte Verlustverrechnungsmöglichkeit andererseits
vermieden werden sollte. Diese Doppelbegünstigung liegt aber ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der Steuerpflichtige auch
nach einem Teilerlass eines Gläubigers dauerhaft so niedrige Gewinne erzielt, dass er keinerlei steuerlichen Vorteil durch
Verlustverrechnungsmöglichkeiten hat.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 721 Nr. 9 KÖSDI 2014 S. 18871 Nr. 6 WAAAE-56395
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