Absehen von der Rückforderung von Kindergeld aus Billigkeitsgründen
eventuelle Fehler der Behörde begründen keine sachliche Unbilligkeit
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 163 AO ist auch im Rahmen der Kindergeldfestsetzung grundsätzlich anwendbar, wenn und soweit die Voraussetzungen
der persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit erfüllt sind.
2. Es kann, wenn die Rechtswidrigkeit von Bescheiden gerügt wird, grundsätzlich nicht unbillig sein, bestandskräftig festgesetzte
Steuern einzuziehen, zumal wenn Erklärungspflichten nicht oder nur verzögert nachgekommen wird.
3. Ein eventueller Fehler der Behörde kann im Rahmen des auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gerichteten Verfahrens
nicht als sachliche Unbilligkeit gewertet werden.
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 620 Nr. 8 SAAAE-56392
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