Erstattung der Schenkungssteuer bei Zahlung durch Gesamtschuldner
Leitsatz
1. Leisten sowohl der Rechtsnachfolger des Schenkers als auch der Beschenkte als Gesamtschuldner Zahlungen auf die Schenkungssteuer
und wird der Schenkungssteuerbescheid später aufgehoben, erfolgt die Erstattung der Steuer nach § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis
der von den Gesamtschuldnern jeweils erbrachten Zahlungen.
2. Anders als bei Eheleuten kann bei dem Rechtsnachfolger des Schenkers und dem Beschenkten regelmäßig nicht angenommen werden,
dass sie mit der Zahlung auch die Schuld des Anderen begleichen wollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 26 DStRE 2015 S. 1010 Nr. 16 EFG 2014 S. 882 Nr. 11 ErbStB 2014 S. 95 Nr. 4 NAAAE-56385
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