Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind während der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes
Leitsatz
Für ein volljähriges Kind, das eine Ausbildungsstelle hat, aber wegen der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes nicht antritt,
besteht während der Ableistung des Freiwilligen Wehrdienstes kein Kindergeldanspruch. Infolge des Umstandes, dass freiwillig
Wehrdienstleistende einen Sold von anfänglich 777,30 Euro bis zu 1.003, 50 Euro nach Ableistung der sechsmonatigen Probezeit
erhalten, liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Absolventen des Freiwilligen Wehrdienstes gemäß § 2 WehrSoldG
etwa im Vergleich zu Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 659 Nr. 8 TAAAE-56383
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