Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung – Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung – Feststellung von Baumängeln im selbständigen Beweisverfahren
Leitsatz
Für den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist nicht auf die Unausweichlichkeit des dem Zahlungsanspruch
zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen; Voraussetzung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist jedoch, dass sich der
Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat (vgl. ,
BStBl 2011 II S. 1015).
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten – ungeachtet
der späteren Abweisung der Klage aus Beweisgründen - deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, weil ein unabhängiger Gutachter
im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt war, dass das Gebäude der Stpfl. einen vom Bauträger verursachten
Mangel aufwies.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 9 DStRE 2015 S. 729 Nr. 12 EFG 2014 S. 640 Nr. 8 UAAAE-56374
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