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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 290/11

Gesetze: EStG 2002 § 4 Abs. 3, EStG 2002 § 7g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c

Nutzungsausfallentschädigung aus Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme - Auflösungen von Ansparabschreibungen

Leitsatz

  1. Wird ein WG des BV zerstört oder gestohlen, stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grds. BE dar.

  2. Das gilt nicht nur für Leistungen einer Vollkaskoversicherung, sondern auch für Schadensersatzleistungen des Unfallgegners.

  3. Die Leistung der Kaskoversicherung stellt auch dann eine BE dar, wenn das zum BV gehörende WG während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört/beschädigt wird. Demgemäß ist auch eine Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme zu erfassen.

  4. Zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags § 7g Abs. 1 EStG.

  5. Zu den BE und den BA gehören bei Stpfl., die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis Abs. 5 EStG a.F. Dabei ist die Bildung der Rücklage als BA (Abzug) und ihre Auflösung als BE (Zuschlag) zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2014 S. 359
JAAAE-56369

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