Arbeitshilfe - Stand: 21.01.2015

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG: Abziehbarkeit von im Kalenderjahr 2008 geleisteten Schuldzinsen trotz Zinsertragszuflusses im Jahr 2009

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Sind im Kalenderjahr 2008 gezahlte Schuldzinsen für einen Kredit, der zur Finanzierung einer Festgeldanlage eingesetzt wurde, aus der dem Kläger im Kalenderjahr 2009 Zinsen zugeflossen sind, im Kalenderjahr 2008 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abziehbar, oder steht dem Werbungskostenabzug § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V.m. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG entgegen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
AAAAE-56359