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Steuerrecht | Keine verlängerte Verjährungsfrist bei Fehler des Beraters
Ein Fehler des Steuerberaters bei der Erstellung der Steuererklärung stellt keine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne von § 378 AO dar, wenn der Fehler für den Mandanten nicht erkennbar war. Folge: Die Verjährungsfrist verlängert sich nicht von vier auf fünf Jahre gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. S. 219
Im [i]Verlustanteil doppelt geltend gemachtStreitfall hatte der Steuerberater einen Verlustanteil aus einer Beteiligung doppelt geltend gemacht, nämlich sowohl offen als Beteiligungsverlust in der Anlage GSE als auch in der EÜR (verdeckt) als laufende Betriebsausgabe. Das FA bemerkte den Fehler erst im fünften Jahr nach Abgabe der Steuererklärung, als die reguläre vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Der BFH verneinte eine leichtfertige Steuerverkürzung sowohl des Beraters als auch des Mandanten:
Der [i]Steuerberater kann nur bei eigener Erklärung Steuern verkürzen Steuerberater kann nur im Ra...