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Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Leistenden
, MAKS PEN
Dem Empfänger einer Rechnung, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Aussteller der Rechnung begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, kann der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts anhand objektiver Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der entsprechende Umsatz in eine Hinterziehung einbezogen war.
A. Leitsätze
1.„Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist in dem Sinne auszulegen, dass sie ausschließt, dass ein Steuerpflichtiger die Mehrwertsteuer abzieht, die in den von einem Leistenden ausgestellten Rechnungen ausgewiesen ist, wenn die Leistung zwar erbracht worden ist, sich aber herausstellt, dass sie nicht tatsächlich von diesem Leistenden oder seinem Subunternehmer bewirkt worden ist, insbesondere weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert wurden oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet haben, sich als falsc...