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Grunderwerbsteuer | Beurteilung von wechselseitigen Beteiligungen und Einheitsgesellschaften
Zu der Frage, wie wechselseitige Beteiligungen bei der Berechnung der maßgeblichen Anteilsgrenze i. S. von § 1 Abs. 3 GrEStG berücksichtigt werden, nimmt die OFD NRW mit Verfügung vom Stellung. Hiernach sind wechselseitige Beteiligungen wie eigene gehaltene Anteile zu behandeln und somit bei der Berechnung des für § 1 Abs. 3 GrEStG maßgeblichen Quantums in Höhe von 95 % auszuscheiden und nicht zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung wurde durch das NWB SAAAE-54613 bestätigt. In den Fällen einer sog. Einheitsgesellschaft, die in der Regel in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG auftritt, bei der die GmbH als Komplementärin nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt ist, während die GmbH & Co. KG selbst 100 % der Anteile der Komplementär-GmbH hält, liegt gleichfalls eine Anteilsvereinigung ...