Notdienstpauschale für Apotheken
Allgemeines
Apotheken haben die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten durch einen Apothekennotdienst sicherzustellen. Erwirbt ein Kunde während des Notdienstes Medikamente, erhebt die diensthabende Apotheke einen Zuschlag von 2,50 EUR. Den darüber hinausgehenden Aufwand hatte bisher die Apotheke zu tragen. Dies führte insbesondere in Gebieten mit geringer Apothekendichte durch häufige Notdienste zu unterschiedlichen Belastungen der Apotheken.
Um die unterschiedlichen Belastungen auszugleichen, erhalten Apotheken seit dem für jeden Notdienst einen pauschalen Zuschuss aus dem vom Deutschen Apothekerverband e. V. (Apothekerverband) errichteten Nacht- und Notdienstfonds. Zur Finanzierung des Fonds ist der Festzuschlag auf verschreibungspflichtige Medikamente um 16 Cent erhöht worden. Den Erhöhungsbetrag haben die Apotheken an den Fonds abzuführen (Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken vom – ANSG –, BGBl 2013 I S. 2420).
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
Die Apotheke hat die Erhöhung des Festzuschlages um 16 Cent als Teil des Entgelts für die Medikamentenlieferung der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
Die Zahlung des pauschalen Zuschusses durch den Apothekerverband an die nachtdiensthabende Apotheke unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Der pauschale Zuschuss ist weder Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen dem Apothekerverband noch Entgelt von dritter Seite für eine Leistung der nachtdiensthabenden Apotheke an eine bestimmte andere Apotheke. Denn die nachtdiensthabende Apotheke erfüllt mit dem Nachtdienst ihre eigene Aufgabe und wendet weder dem Apothekerverband noch einer anderen Apotheke einen Vorteil zu. Der pauschale Zuschuss gleicht lediglich unterschiedliche Belastungen der Apotheken untereinander aus.
OFD Niedersachsen v. - S
7100 - 864 - St
171
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
USt-Kartei
NI UStG § 1 Abs. 1 Nr.
1 Karte S 7100 Karte
18 - 1251 -
DB 2014 S. 573 Nr. 11
OAAAE-56295