(1) Zur Berücksichtigung von Abweichungen der Grundstücksgröße der Vergleichsgrundstücke gegenüber dem Wertermittlungsobjekt sind in der Regel Umrechnungskoeffizienten zu verwenden, soweit dieser Wertunterschied nicht bereits durch die WGFZ-Anpassung (vgl. Nummer 4.3.2) oder in sonstiger Weise (z. B. nach Nummer 9 Absatz 3) berücksichtigt wurde.
(2) Für eine Anpassung mittels der in Anlage 2 enthaltenen Umrechnungskoeffizienten gilt Nummer 4.3.2 Absatz 2 entsprechend.
(3) Sonstige wertbeeinflussende Abweichungen bei den Grundstücksmerkmalen der Vergleichsgrundstücke gegenüber dem Wertermittlungsobjekt, z. B. hinsichtlich:
Lage (Klassifizierung, Stadtteil, Ecklage),
Grundstückstiefe,
Grundstücksbreite,
Grundstückszuschnitt,
Anbauart (freistehend, Doppelhaushälfte, Reihenend- bzw. Reihenmittelhaus),
Baujahr,
Ausstattung (Klassifizierung oder Einzelmerkmale),
Wohnfläche, Anzahl der Wohnungen,
Acker- und Grünlandzahl,
Verpachtung, Vermietung
sind mit geeigneten Umrechnungskoeffizienten oder nach sachverständiger Würdigung mit Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
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PAAAE-56260